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   BSG, 19.01.1966 - 11/1 RA 344/62   

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BSG, 19.01.1966 - 11/1 RA 344/62 (https://dejure.org/1966,6014)
BSG, Entscheidung vom 19.01.1966 - 11/1 RA 344/62 (https://dejure.org/1966,6014)
BSG, Entscheidung vom 19. Januar 1966 - 11/1 RA 344/62 (https://dejure.org/1966,6014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unrichtige Rentenbescheide - Maschinelle Rentenfeststellung - Fehlerhafte Schlüsselblatteintragungen - Berichtigung von Rentenbescheiden - Rücknahme von Rentenbescheiden

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 203
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 225/59
    Auszug aus BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62
    sprechung des BSG (vgl° insbesondere BSG 18, 84, 88/91 und u . Urteil vom 16.12"1964" 12 RJ 546/61, SozR Nr. 1 zu @ 3 des " 1" RAG vom 21o12"1958 je mit weiteren Hinweisen) ist die ".
  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62
    waltungsverfahren der Kriegsepferversorgung, & 92 Abs° 5." der Abgabenordnung) zugrunde liegt, auch für den Bereich des Verwaltungsverfahrens der Versicherungsträger maßgebend (vgl° BSG 15, 96 und Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 23. November 1962 und vom 9. September 1965, SozR Nr. 36 und Nr. 48 zu 5 77 SGG);die Voraussetzungen einer " Berichtigung sind jedoch, wie das LSG zutreffend erkannt f " hat, hier nicht erfüllt, "V.
  • BFH, 17.03.1961 - III 39/60 U

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Rechtsirrtum

    Auszug aus BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62
    1963, 38 mit weiteren Hinweisen)° .Schon die Möglichkeit, daß der fehlerhafte Bescheid auf einem Rechtsirrtum beruht, schließt die Berichtigung nach diesen Grundsätzen aus (vglo BFH, Urteil v0m 17. März 1961, BStBl 1961 III, 229 : BFHE 72, 625 ff), Im vorliegenden Fall steht fest, daß die fehlerhafte Anrechnung der Zurechnungszeit in den Hinterbliebenenrcntenbescheiden vom 1. Juli 1958 durch eine falsche Eintragung in Feld 8 des Schlüsselblatts 17 c bewirkt werden ist; der Fehler hat darin bestanden, daß in dieses Feld der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ("06/57") statt der des Todes ("OB/58") eingetragen worden ist.
  • BSG, 16.12.1964 - 12 RJ 546/61
    Auszug aus BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62
    sprechung des BSG (vgl° insbesondere BSG 18, 84, 88/91 und u . Urteil vom 16.12"1964" 12 RJ 546/61, SozR Nr. 1 zu @ 3 des " 1" RAG vom 21o12"1958 je mit weiteren Hinweisen) ist die ".
  • BSG, 17.05.1962 - 11 RV 116/60
    Auszug aus BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62
    Anwendung von Rechtsverschriften oder durch die Niehtanwendung von Rechtsverschriften zustande gekommensein, können nach diesen Grundsätzen nicht "korrigiert" werden (vgl. BSG aaO und Urteil des erkennenden Senats vom 17° Mai 1962 - 11 RV 116/60 -" teile"- weise abgedruckt in "Die Kriegsopferversorgung" ' - KOV -.
  • BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 11/93

    Verwaltungsakt - Rentenanpassungsmitteilung - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Sie ist nicht offenbar unrichtig iS des § 38 Satz 1 SGB X. Insoweit kommen nur bestimmte Fehler im Ausdruck des Willens und nicht auch Fehler in der den materiellen Inhalt des Verwaltungsakts beeinflussenden Willensbildung in Betracht (BSG vom 19. Januar 1966, BSGE 24, 203, 204 = SozR Nr. 50 zu § 77 SGG; BSG vom 31. Mai 1990, BSGE 67, 70 f = SozR 3-1300 § 38 Nr. 1); die Unrichtigkeit muß ferner auf dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe beruhen (BVerwG vom 23. Oktober 1985, NVwZ 1986, 198).
  • BSG, 31.05.1990 - 8 RKn 22/88

    Berichtigung eines Bescheides nach § 38 SGB X, Ermessen

    Es darf sich aber immer nur um solche Unrichtigkeiten handeln, die nicht einen Fehler in der Willensbildung darstellen, sondern darauf beruhen, daß der Wille der Behörde fehlerhaft zum Ausdruck gekommen ist (BSGE 24, 203, 204; BSG SozR Nr. 81 zu § 77 SGG; Wallerath in Sozialrechtshandbuch, herausgegeben von v. Maydell/Ruland, Beitrag Nr. 12 Rz 206).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 R 5156/15
    Schon die Möglichkeit von Mängeln in der Willensbildung begründet eine Anwendungssperre des § 38 SGB X (BSG 19.01.1966, 11/1 RA 344/62, BSGE 24, 203 = SozR Nr. 50 zu § 77 SGG; Bundesfinanzhof (BFH) 08.03.1989, X R 116/87, BFHE 156, 59; Leopold in juris-PK, SGB X, § 38 RdNr 31).
  • LSG Hessen, 24.09.1980 - L 8 KR 1413/78

    Entziehung von Krankengeld; Wiedergewährung von Krankengeld; Verwaltungsakt;

    Die Voraussetzungen, unter denen rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, durch die Leistungen festgestellt worden sind, zurückgenommen werden dürfen, sind durch das Dritte und Sechste Buch der RVO im wesentlichen erschöpfend und abschließend geregelt (BSGE 18, 84; 24, 203 SozR § 77 RVO Nr. 23).
  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 91/78
    versicherung und für die Rentenversicherung durch das Dritte und Sechste Buch der RVO im wesentlichen erschöpfend und abschließend geregelt (vgl für das Recht der Unfallversicherung insbesondere BSGE 18, 84, 88/91 und für das Recht der Rentenversicherung insbesondere BSGE 24, 203, 207; über besonders gelagerte Fälle vgl BSGE 17, 295, 298 und BSGE 20, 293}, Hinsichtlich der Rücknehmbarkeit von Nichtleistungsbe30heideh, etwa fehlerhafter Bescheide einer Krankenkasse über die Befreiung von der Versicherungspflicht, kommen die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts infrage (BSGE 15, 252, 256; 17, 295, 298; 20, 293, 296; 30, 17, 20; 31, 190, 195; BSG, Urt vom 21° September 1977 - & RJ 113/76 - Soners 1978, 190).
  • BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65

    Rentenanpassung - Bindung an Berechnungsfaktoren - Ersetzung falscher

    Vertrauensschutz wird dadurch ausreichend gewährt, daß der früher falsch festgestellte Rentenbetrag sich auch durch die Anpassung nicht mindern kann (vgl° Art° III 5 1 des 6. RAG, @ 12 des 7° RAG)° Für eine Mghrgng oder gar progressive Erhöhung eines fälschlicherweise zu hoch festgestellten Betrages (hier: Steigerung des Unterschiedsbetrags in 2 Jahren von 21, 20 DM auf 24, 60 DM), kann kein Vertrauensschutz beansprucht werden° Das ist um so weniger möglich, als es keine "automatische Anpassung" gibt und als der Vertrauensschutz im Recht der Rentenversicherung im Vergleich zu anderen Bereichen des Sozialrechts (vgl" 5 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) ohnedies schon sehr weit reicht (vgl° auch Urteil des BSG vom 19, 1"1966" 11/1 RA 344/62), Zu beachten ist auch, daß die Gründe eines Verwaltungsaktes nicht bindend werden und insoweit "Rechtssicherheit" nicht erwartet werden darf; allerdings darf der Versicherungsträger die Berechnungsfaktoren nicht ohne weiteres bei jeder Anpassung in Frage stellen; falsche Berechnungsfaktoren darf er bei der Rentenanpassung durch richtige Faktoren vielmehr nur dann ersetzen, wenn die früher ermittelten Berechnungsfaktoren ohne Zweifel unrichtig sind°.
  • BSG, 22.05.1969 - 4 RJ 315/68

    Bindender Rentenbescheid - Unberechtigte Rentenbezüge - Rückforderungsrecht des

    der Forderung (Vglo Reichsgericht in Zivilsachen 83, 116, 118) - das Recht zur Einziehung, des "Zugriffs" (@ 1556 Satz 2 RVO° Dazu näher - wenn auch in der dogmatischen - Begründung abweichend -: Sieg, Die Sozialgerichtsbarkeit 1966, 161, 162 fo)° Der Versicherungsan5pruch bleibt im Vermögen des Versicherten; diesem steht beispielsweise der Anspruch wieder uneingeschränkt zu, wenn der Sozialhilfeträger auf Befriedigung seiner Forderung verzichtet, Bei dieser Rechtsgestaltung hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß seine Lösung den finanziellen Ausgleich sichert, zugleich aber die Rechte des Versicherten schonend behandelt, Des weiteren wäre nicht recht verständlich, weshalb eine solche Entscheidung beiden gegenüber mit derselben bin- denden Kraft ausgestattet sein sollte, Für den Versicherten ist das Anerkenntnis eines Rentenanspruchs mit einem Bestandschutz von außerordentlicher Unantastbarkeit versehen, Rentenfeststellungsbescheide dürfen zum Nachteil des Versicherten regelmäßig nur aus den Wiederaufnahmeé oder Entziehungsgründen der @@1744, 1286 EVO zurückgenommen oder geändert werden" Die positive Gesetzesregelung wird als in sich abgeschlossen verstanden; daraus wird der Schluß gezogen, daß fehlerhafte begünstigende Verwaltungsakte aus anderen als den gesetzlich normierten Fällen nicht wieder aufgehoben werden dürfen (BSG 11, 226 229; 14, 154, 157; 15, 252, 256)° Dem Rentner wird dieser außergewöhnliche Besitzschutz zugestanden, Weil die Leistungen der sozialen Rentenversicherungen regelmäßig für seine wirtschaftliche Existenz und seine Einordnung in die Gesellschaft wesentlich sind (vgl" Thieme, Verhandlungen des 450 Deutschen Juristentags (1964) II H 9, 11; zur Kritik an dieser Rechtsauffassung: BSG 24, 203, 207 mowoNo)° Die Zielsetzung, um derentwillen die starke Bindungswirkung der Rentenfestetellungsbescheide geschaffen worden ist, ist jedoch für einen Fall wie den vorliegenden unerheblich, Für das Rechtsverhältnis zwischen zwei Verwaltungsstellen wie der Klägerin und dem Beklagten muß eine Verwaltungsentscheidung, wenn sie.überhaupt rechtlich verbindlich sein sollte, der materiellen Rechts- \.
  • BSG, 23.07.1970 - 8 RV 251/69

    Verwaltungsbescheid - Offenbare Unrichtigkeit - Prüfung einer Rechtsauffassung

    der Feststellung des Berufsschadensausgleichs des Beschädigten° Während bei der Ermittlung des Einkommensverlustee für den Berufsschadensausgleich des Boschädigtcn, doh" bei der Gegénüberstellung des derzeitigen Bruttoeinkommens (zuzüglich der Ausgleich37 .." rente) mit dem höheren Durchschnittseinkommen der in Betracht kommenden Berufs- oder Wirtschaftsgruppe die Grundrente unberücksichtigt bleibt (@ 30 Abs(} 4 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG), ist bei der Feststellung des Schadensausgleichs der Witwe deren Bruttoeinkommen Zuzüglich der Grundrente (und der Ausgleichsrente) mit dem vermutlichen ninkommen des Ehemannes zu vergleichen (@ 40 a Abs° 2 Satz 1 BVG)° Diese unterschiedliche Bedeutung der Grundrente bei der Berechnung der Leistung in beiden Arten des Ausgleiche ist jedenfalls eine mögliche Fehlerquelle bei Ecsrbeitung solcher Anträge° Es liegt daher im Bereich des Möglichen, daß der Fehler, der darin gelegen hat, daß der Posten für die Grundrente in dem Berechnungsvordruck nicht ausgefüllt worden ist, nicht ein Versehen im Ausdruck des wirklich Gewollten darstelltz sondern durch einen fehlerhaften Denkvorgang auf Grund unzutrcffender Überlegungen hervorgerufen worden isto Es besteht jedenfalls auch nach den Ausführungen des LSG kein stichhaltiger Grund dafür, auszuschließen, die Unrichtigkeit des Bescheides sei dadurch entstanden, daß sich der Sachbearbeiter, wenn auch nur vorübergehend, über die unterschiedliche Behandlung der Grundrente bei den beiden Arten des Ausgleichs nicht im klaren gewesen ist° Ging der Sachbearbeiter im vorliegenden Falle irrtümlich davon aus, die Grundrente sei auch beim Witwenschadensausgleich nicht zu berücksichtigen, liegt bereits ein Rechtsirrtum vor, auch wenn der Verwaltungsbeamte die Rechtslage grundsätzlich kannte (BFI, Urto v" 40 September 1961, BStBl 1961 III ; 502, 504)° Da die Grundrente der Klägerin nur in der Anlage B, nicht aber in dem eigentlichen Bescheid fehlte, spricht manches dafür, daß der Sachbearbeiter w - wenn auch nur vorübergehend - einem Irrtum über den Inhalt des @ 40 a Abs, 2 Satz 1 BVG erlegen war° Bine Berichtigung nach @ 25 VeerG ist immer schon dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht (BSG, Urt" v, 19: Januar 1966 - 11/1 RA 344/62 - BSG 24, 203, 204; BFH, Urt° v° 17° Januar 1961, Bd, 2,392, 393; Urto.
  • BGH, 31.01.1968 - IX (IV) ZR 262/66

    Rechtsmittel

    Die Möglichkeit der Berichtigung beruht jedoch auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen (§§ 319 ZPO, 118 VerwGO, 138 SozGG, 107 FinGO) und in einzelnen Verwaltungsverfahrensgesetzen (§§ 92 AbgO, 25 Ges. über das Verfahren der KOV) gefunden hat und insbesondere auch im Recht der Leistungsverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung anerkannt ist (BSGE 15, 96; 18, 270; 24, 203).
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